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Rote Hilfe e.V. Brandenburg

Kurzprofil
TypEingetragener Verein (VS-beobachtet)
Gründung1975 (Neugründung), historisch 1924
Sitz (Bund)Göttingen
Mitglieder BBca. 400 (Höchstwert 2023/2024)
Ortsgruppen BBPotsdam (250) · Strausberg (60) · Königs Wusterhausen (50) · Cottbus (40)
Mitglieder Bunddeutlich über 13.000 in 50 OG
Staatl. FörderungKeine (Selbstdarstellung)
VS-Einstufung"gewaltrechtfertigend und gewaltunterstützend"
KategorieLinksextremismus

Überblick

Die Rote Hilfe e.V. ist eine vom Verfassungsschutz beobachtete linksextremistische Organisation mit Sitz in Göttingen (Niedersachsen), die sich als „parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation" (Selbst-Satzung) versteht. Bundesweit umfasst sie 50 Ortsgruppen mit „deutlich mehr als 13.000 Mitgliedern" (VSB-BB 2024, S. 148); das BfV-Lagebild 2024 nennt rund 14.400 Mitglieder, Wikipedia berichtet für 2026 rund 19.800. In Brandenburg verfügt der Landesverband seit 2023 unverändert über rund 400 Mitglieder — den historischen Höchstwert seit Bestehen des Brandenburger Landesverbands. Der Brandenburger Verfassungsschutz beschreibt die Rote Hilfe als „übergreifende, zwischen allen Strömungen vermittelnde Konsensorganisation" des Linksextremismus.

Der heutige Verein wurde am 26. Januar 1975 gegründet. Er beruft sich auf die historische „Rote Hilfe Deutschlands" (RHD), die am 1. Oktober 1924 als KPD-nahe Massenorganisation entstand, 1933 im Zuge der Reichstagsbrandverordnung verboten wurde und sich 1936 selbst auflöste — auf ihrem Höhepunkt 1933 hatte die RHD rund 530.000 Mitglieder. 2024 feierte die Rote Hilfe ihr 100-jähriges Jubiläum mit einem Dokumentarfilm „Solidarität verbindet — 100 Jahre Rote Hilfe", der u.a. im freiLand Potsdam gezeigt wurde. Zur Bundes-Struktur gehören das in Göttingen ansässige Hans-Litten-Archiv e.V. (HLA, ein RH-Archiv) sowie der in Kiel ansässige Literaturvertrieb Rote Hilfe e.V. Der Bundesvorstand wird alle zwei Jahre auf einer Delegiertenkonferenz neu gewählt; im Frühjahr 2026 gehören ihm laut öffentlich zugänglichen Quellen Florian Kaufmann, Marie Melior und Anja Sommerfeld an (Wikipedia-Stand; eine vollständige Vorstandsliste publiziert die Rote Hilfe nicht öffentlich).

Die Rote Hilfe erhält keine staatlichen Fördermittel; ihre Finanzierung erfolgt nach Selbst- und VS-Darstellung „maßgeblich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden". Dennoch ist sie im Brandenburger Linksextremismus ein zentraler Knotenpunkt: Sie verbindet legale Verteidigungs-Infrastruktur und linksextremistische Szene-Strukturen, indem sie Strafverteidigung, Prozessbegleitung und Solidaritätsarbeit für Personen organisiert, die im Zusammenhang mit politisch motivierten Straftaten angeklagt werden — einschließlich Solidaritätserklärungen für Personen aus dem RAF-Spektrum (Daniela Klette, Festnahme 26. Februar 2024) und dem „Antifa Ost"-Komplex (Festnahmen Thomas J. und Johann G., Oktober/November 2024).

Struktur in Brandenburg

Der Landesverband Brandenburg gliederte sich 2024 in vier Ortsgruppen, deren Mitglieder-Verteilung der Verfassungsschutz auf Selbstangaben der Roten Hilfe (Stand 2023) zurückführt (VSB-BB 2024, S. 149):

  • OG Potsdam — ca. 250 Mitglieder: die mitgliederstärkste Ortsgruppe Brandenburgs. Der VS-Bericht erklärt die Größe mit der Konzentration der linksextremistischen Szene Brandenburgs in der Landeshauptstadt, profitiert von der Nähe zur linksalternativen Szene im freiLand-Komplex und der universitären Infrastruktur.
  • OG Strausberg (Märkisch-Oderland) — ca. 60 Mitglieder.
  • OG Königs Wusterhausen (LDS) — ca. 50 Mitglieder.
  • OG Cottbus — ca. 40 Mitglieder: die kleinste der vier Ortsgruppen. Räumlich angesiedelt im Hausprojekt Zelle 79 (Parzellenstraße 79), das seit 1999 vom Mietshäuser-Syndikat getragen wird und sich als „antifaschistisch, feministisch, klimagerecht" beschreibt (syndikat.org). Der VSB-BB 2024 erwähnt das Hausprojekt nicht namentlich; eine spezifische „Autonome Antifa Cottbus" als formale Mit-Mieterin ist im VS-Bericht nicht belegt.

Der Verfassungsschutz Brandenburg dokumentiert „deutliche personelle Überschneidungen" zwischen den Brandenburger RH-Ortsgruppen und „lokalen autonomen Szenen" (VSB-BB 2024, S. 148) — eine namentliche Zuordnung zu einzelnen Antifa-Gruppierungen findet im Bericht nicht statt.

Finanzierung

Die Rote Hilfe e.V. finanziert sich nach Selbstdarstellung „maßgeblich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden" (VSB-BB 2024, S. 149); staatliche Zuschüsse werden nicht in Anspruch genommen:

  • Mitgliedsbeiträge: Haupteinnahmequelle. Bundesweit „deutlich mehr als 13.000 Mitglieder" (BfV-Lagebild 2024 nennt rund 14.400; Wikipedia berichtet für 2026 rund 19.800 Mitglieder), in 50 Ortsgruppen organisiert. Monatsbeitrag einkommensabhängig (Richtwert: 1 % des Nettoeinkommens — nicht primärquellen-verifiziert).
  • Spendenkampagnen: Gezielte Aufrufe zu Einzelfällen (Prozesskosten, Haftunterstützung).
  • Soliabende: Kulturveranstaltungen mit Spendencharakter — Konzerte, Filmabende, Vorträge in autonomen Zentren.
  • Staatliche Förderung: Keine. Die Organisation lehnt staatliche Mittel aus ideologischen Gründen ab.

Gemeinnützigkeit: Die Rote Hilfe verfolgt nach § 3 ihrer Satzung nach eigenem Anspruch „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke" (rote-hilfe.de — Satzung). Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO durch die zuständigen Finanzbehörden liegt jedoch nicht vor — Spenden an die Rote Hilfe sind steuerlich nicht absetzbar. Die Spendenseite des Bundesverbands enthält dementsprechend keinen Hinweis auf Zuwendungsbestätigungen (rote-hilfe.de — Spenden). Der gelegentlich gehörte Eindruck, die Rote Hilfe sei „als gemeinnützig anerkannt", trifft also nicht zu; Forderungen nach „Aberkennung der Gemeinnützigkeit" gehen rechtstechnisch ins Leere, da es keine Anerkennung gibt, die aberkannt werden könnte. Politische Kritik richtet sich daher zutreffender auf die Frage einer Tätigkeits-/Satzungsprüfung durch das Finanzamt Göttingen sowie auf das BFH-Urteil X R 6/17 (10.01.2019, Attac) zur Abgrenzung politischer Tätigkeit von Gemeinnützigkeit.

Aktivitäten

Die Kernaktivitäten der Roten Hilfe in Brandenburg umfassen drei Bereiche:

  • Prozessbegleitungen: Anwesenheit bei Gerichtsverhandlungen gegen Szeneangehörige. Die Rote Hilfe organisiert "Soligruppen", die als Zuhörer auftreten und Protokolle anfertigen. Der Verfassungsschutz sieht darin eine Form der Einschüchterung von Zeugen und Richtern.
  • Rechtshilfefonds: Übernahme von Anwaltskosten und Prozessgebühren für Mitglieder und "politische Gefangene" — darunter auch Personen, die wegen Gewalttaten bei Demonstrationen angeklagt sind.
  • Soliabende / Knastbesuche: Solidaritätsveranstaltungen in der Zelle 79 und anderen autonomen Räumen. Organisierte Besuche bei inhaftierten Szeneangehörigen.
  • Antirepressionsarbeit: Workshops zum Verhalten bei Polizeikontrollen, Hausdurchsuchungen und Verhören. Verteilung von "Rechtshilfe-Flyern" bei Demonstrationen.

Der Verfassungsschutz bewertet diese Aktivitäten als "gewaltunterstützend", weil sie die Konsequenzen politisch motivierter Straftaten abfedern und damit die Hemmschwelle zur Gewaltanwendung senken.

VS-Einstufung

Der Verfassungsschutz Brandenburg stuft die Rote Hilfe e.V. als "gewaltrechtfertigend und gewaltunterstützend" ein. Diese Bewertung stützt sich auf mehrere Befunde:

  • Übernahme von Prozesskosten für Beschuldigte politisch motivierter Gewalttaten
  • Systematische Solidarisierung mit gewaltbereiten Strukturen, ohne sich von deren Methoden zu distanzieren
  • Personelle Überschneidungen mit autonomen Gruppen, die vom VS als gewaltbereit eingestuft werden
  • Funktion als "Konsensorganisation", die ideologisch zerstrittene linksextreme Strömungen zusammenführt

Die Rote Hilfe wird auch vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachtet und in den jährlichen Verfassungsschutzberichten des Bundes und mehrerer Länder aufgeführt (BfV — Linksextremismus).

Gegenposition: Die Rote Hilfe weist die VS-Einstufung zurück und bezeichnet sich als "legale Solidaritätsorganisation", die das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und faire Gerichtsverfahren schütze. Die Übernahme von Anwaltskosten sei keine Unterstützung von Gewalt, sondern Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung (rote-hilfe.de).

Verflechtungen

Die Rote Hilfe fungiert in Brandenburg als Scharnier zwischen verschiedenen linken und linksextremen Strukturen. Der VSB-BB 2024 (S. 148) spricht von einer „Scharnierfunktion innerhalb der linksextremistischen Szene":

  • Hausprojekt Zelle 79 (Cottbus): Die OG Cottbus ist räumlich im Hausprojekt Parzellenstraße 79 angesiedelt — ein vom Mietshäuser-Syndikat getragenes, antifaschistisch ausgerichtetes Hausprojekt mit Veranstaltungsräumen, Treffpunkten und Kommunikationskanälen, das von verschiedenen Gruppen der Cottbuser linken Szene genutzt wird. Eine namentliche Mit-Mieterin „Autonome Antifa Cottbus" ist im VSB-BB 2024 nicht ausgewiesen.
  • VVN-BdA Brandenburg: Kooperation bei Gedenkveranstaltungen und antifaschistischen Aktionen. Personelle Überlappungen auf lokaler Ebene.
  • Interventionistische Linke (IL): Gemeinsame Mobilisierung zu Großdemonstrationen (z.B. „Wir sind alle Linx").
  • Netzwerk Selbsthilfe: Historisch gewachsene Verbindungen über die linksalternative Förderstruktur.
  • Bundesarbeitsgemeinschaft Antifaschismus (Linke-Partei): Die BAG Antifaschismus der Linken listet die Rote Hilfe unter „Initiativen gegen Rechts" — eine ideelle Listung, keine formale Mitgliedschaft (bag-antifaschismus.de).
  • RAV (Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein): RAV-Mitglieder verteidigen die Rote Hilfe ideell-juristisch, etwa in der Verbotsdebatte 2018/2019 (RAV-InfoBrief 117/2019) — keine organisatorische Verflechtung.
Hausprojekt Zelle 79 VVN-BdA Brandenburg Interventionistische Linke Netzwerk Selbsthilfe Aktionsbündnis Brandenburg BAG Antifaschismus (Linke) RAV

Kontroversen

Verbotsdebatte 2018/2019: Nach den G20-Protesten in Hamburg 2017 setzte sich Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) Ende 2018 öffentlich für ein Verbot der Roten Hilfe ein (taz, 09.02.2024). Das BMI prüfte ein Vereinsverbot, leitete jedoch nie ein formales Verbotsverfahren ein. Juristisch wäre der Maßstab das BVerfG-Verfahren zur HNG (Beschluss vom 13.07.2018, 1 BvR 1474/12) gewesen — der RAV argumentierte 2019, die Rote Hilfe erfülle die dort geforderte „kämpferisch-aggressive Verfolgung verfassungswidriger Ziele" nicht (RAV-InfoBrief 117/2019). Folge: eine deutliche Mitglieder­welle Anfang 2019.

Konto-Kündigungen 2025/2026: Im Dezember 2025 kündigten die Sparkasse Göttingen und die genossenschaftliche GLS Bank binnen weniger Tage sämtliche Konten der Roten Hilfe e.V. Auslöser war die Aufnahme der Gruppe „Antifa Ost" in eine US-Sanktionsliste durch die Trump-Administration; die Sparkasse Göttingen begründete intern die Sorge vor einem SWIFT-Ausschluss. Das LG Göttingen entschied im Eilverfahren zugunsten der Roten Hilfe, dass eine Kontokündigung nicht auf eine Drittstaaten-Listung gestützt werden könne (taz, 20.02.2026; Handelsblatt). Mit der GLS Bank wurde im Februar 2026 ein Vergleich erzielt: zehn Bundesverbands-Konten bleiben bestehen, fast 50 Ortsgruppen-Konten fallen weg. Die Hauptsacheklage gegen die Sparkasse Göttingen war zum Auditzeitpunkt noch offen. — Folge: faktischer SLAPP-Effekt durch Banken trotz Eilrechtsschutz; Iter-5-Befund zur Reichweite extraterritorialer US-Sanktionen.

Gemeinnützigkeit (Klarstellung): Anders als im politischen Diskurs gelegentlich behauptet, ist die Rote Hilfe e.V. nicht als gemeinnützig anerkannt. Forderungen nach „Aberkennung der Gemeinnützigkeit" — wiederholt von AfD, vereinzelt aus CDU/CSU — gehen damit rechtstechnisch ins Leere. Politisch substantiell wäre die Frage, ob das Finanzamt Göttingen die satzungsgemäßen Zwecke nach § 3 RH-Satzung mit der tatsächlichen Tätigkeit (juristische und finanzielle Unterstützung von Linksextremisten, einschließlich gewaltbereiter Straftäter laut VSB-BB 2024) für vereinbar hält — entlang des BFH-Maßstabs aus dem Attac-Urteil X R 6/17 (10.01.2019).

Gegenposition der Roten Hilfe

Die Rote Hilfe argumentiert, Rechtshilfe sei ein fundamentaler Bestandteil eines Rechtsstaats. Die VS-Beobachtung sei politisch motiviert und ziele darauf ab, legale linke Opposition zu kriminalisieren. Die Organisation verweist darauf, dass sie sich nicht zu den konkreten Vorwürfen gegen ihre Klienten äußere, sondern lediglich deren Recht auf Verteidigung unterstütze.

Die Rote Hilfe rahmt die jährliche Verbotsdebatte als „Stigmatisierung ohne juristische Konsequenz" — angekündigt, aber seit 2018 nie eingeleitet. Sie verweist auf den juristischen Maßstab aus dem BVerfG-Beschluss zur HNG (1 BvR 1474/12) und auf das RAV-Argument von 2019, dass die geforderte „kämpferisch-aggressive Verfolgung verfassungswidriger Ziele" nicht erfüllt sei.

Zur Methodik der VS-Mitgliederzahlen merkt die Rote Hilfe an, dass die im Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2024 angegebenen ~400 Mitglieder Eigenangaben der Roten Hilfe von 2023 sind, keine eigenständige VS-Erhebung. Die Organisation publiziert Stellungnahmen über die eigene Bundes-Website und ~50 Ortsgruppen-Blogs; sie kooperiert mit linksaffinen Medien (taz, nd, junge Welt) und verweigert systematisch das Diskurs-Engagement mit AfD-nahen Publikationen.

Zur Konto-Kündigungs-Welle 2025/2026 stellt die Rote Hilfe heraus, dass das LG Göttingen den Eilrechtsschutz zugunsten der Organisation entschieden hat (Drittstaaten-Listung kein Kündigungsgrund nach deutschem Recht); der GLS-Vergleich vom Februar 2026 bewahrt zehn Bundesverbands-Konten. Die wirtschaftlichen Folgen kommen aus Sicht der RH nicht von deutschen Behörden, sondern aus Bank-Compliance-Reaktionen auf eine US-Sanktionsliste.

Quellen

[1] Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg: Verfassungsschutzbericht 2024 — Pressefassung (S. 14, S. 148–149) — Pressefassung vom 09.07.2025 mit Hauptkapitel 6.2 zur Roten Hilfe.
[4] rote-hilfe.de — Spendenseite (kein steuerlicher Hinweis auf Zuwendungsbestätigungen — indirekter Beleg fehlender Anerkennung der Gemeinnützigkeit).
[5] taz: 100 Jahre Rote Hilfe — Der Anwalt der Unterdrückten (09.02.2024) und Verein Rote Hilfe: Unterstützung von links (Robert Matthies, 2024) — zur Verbotsdebatte 2018/2019 und Mitgliederwelle.
[6] Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein: InfoBrief 117/2019 — Der reaktionäre Ruf nach dem Verbot der Roten Hilfe (juristische Argumentation gegen Vereinsverbot, BVerfG, Beschluss vom 13.07.2018, 1 BvR 1474/12).
[7] taz: Trotz US-Sanktionsliste: Rote Hilfe darf Konto bei GLS-Bank behalten (Februar 2026) und Handelsblatt: Umstrittene Kontokündigung — Wie weit reicht der Einfluss der US-Behörden? — zu den Konto-Kündigungen Dezember 2025 nach US-„Antifa Ost"-Listung und LG-Göttingen-Eilentscheidung.
[8] Mietshäuser Syndikat: Zelle 79 — Cottbus (Hausprojekt seit 1999, Trägerstruktur, Selbstbeschreibung).
[9] Wikipedia: Rote Hilfe (Verein) — als Tertiärquelle für Bundesvorstand 2026 (Florian Kaufmann, Marie Melior, Anja Sommerfeld), Mitgliederzahlen-Reihe und Geschichts-Überblick (RHD 1924–1936).
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